Gegen den Beschuldigten ist vor dem AG ein Strafverfahren wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung anhängig. Mit Beschl. des AG v. 10.6.2022 wurde dem Beschuldigten gem. § 140 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit Schriftsatz vom 2.3.2023 teilte Rechtsanwalt B dem AG mit, das Rechtsanwalt F ihn gebeten habe, einer Umbeiordnung als Pflichtverteidiger zuzustimmen. Zugleich erklärte Rechtsanwalt B sein Einverständnis mit einer solchen Umbeiordnung.

Am 29.3.2023 zeigte dann Rechtsanwalt F dem AG an, dass er unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vollmacht nunmehr den Beschuldigten verteidige. Darüber hinaus beantragte er, dem Beschuldigte unter Entpflichtung des Rechtsanwalts B für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zugleich erklärte er, für den Fall einer Beiordnung sein Wahlmandat niederzulegen. Ebenso habe sich Rechtsanwalt B mit einer Umbeiordnung einverstanden erklärt. Schließlich erklärte Rechtsanwalt F, dass für die Landeskasse durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen würden.

Das AG hat die Beiordnung von Rechtsanwalt F als Pflichtverteidiger abgelehnt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Umbeiordnung gem. § 143a Abs. 1 S. 2 StPO unzulässig sei. Ferner lägen die Voraussetzungen von § 143a Abs. 2 StPO nicht vor.

Dagegen hat der Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.

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