Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die angegriffene Verfahrenswertfestsetzung dahingehend abzuändern ist, dass diese der Endentscheidung vorbehalten bleibt.

Für die Festsetzung eines Verfahrenswerts für die Stufe "eidesstattliche Versicherung" besteht weder Grundlage noch Notwendigkeit, da für den Teilbeschluss hinsichtlich der Stufe "eidesstattliche Versicherung" keine Gerichtsgebühr erhoben wird. Denn eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand i.S.d. § 55 Abs. 2 FamGKG stellt der Teilbeschluss gerade nicht dar. Erst mit der abschließenden Entscheidung über die Ehesache samt Folgesachen hat die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 44 FamGKG über sämtliche im Verbund stehende Gegenstände zu erfolgen. Der Teilwert der Folgesache Güterrecht wird im Falle einer bis dahin erfolgten Bezifferung nach §§ 35, 38 FamGKG zu bemessen sein. Anderenfalls werden die Grundsätze zum steckengebliebenen Stufenantrag zur Anwendung kommen.

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