Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff mit der anwaltlichen Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (S. 337 ff.).

Die Berechnung von anwaltlichen Gebühren im Falle einer Verbindung bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Nach ganz einhelliger Ansicht besteht hier ein Wahlrecht. Das VG Augsburg ist dagegen der Auffassung, dass getrennte Gebühren auch getrennt abgerechnet werden müssten (S. 347).

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines Terminsvertreters bei Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort zu erstatten sind, hat sich der BGH (S. 353) befasst.

Immer wieder wird von Haftpflichtversicherern die Kostenerstattung in Abrede gestellt, wenn ein Anwalt einen Verkehrsunfallschaden in eigener Sache reguliert. Das AG Berlin-Mitte (S. 357) hat klargestellt, dass auch in diesem Fall eine Kostenerstattung vorzunehmen ist.

Mit der Frage, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Verzinsung vorgelegter Gerichtskosten besteht, hatte sich der BGH (S. 359) zu befassen und hat eine Erstattungspflicht abgelehnt.

Das AG Oranienburg (S. 361) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Einstellung im Bußgeldverfahren Auslagen zu erstatten sind, wenn der Betroffene die entlastenden Tatsachen nicht rechtzeitig vorgebracht hatte. Das Gericht hat die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufgehoben und eine Auslagenerstattung angeordnet.

Der BFH (S. 365) hält eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach Zeitabschnitten gestaffelt für zulässig.

Verstößt das Gericht gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und erlässt es unzulässige Teilkostenentscheidungen, so soll nach LAG Berlin-Brandenburg eine Kostenfestsetzung aufgrund dieser unzulässigen Kostenentscheidungen nicht zulässig sein (S. 367).

Vorschüsse und Zahlungen des Mandanten sind auf die PKH-Vergütung anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn mit der Landeskasse nicht abgerechnet, sondern von dort ein Vorschuss angefordert wird. Dass möglicherweise später noch weiter gesetzliche Gebühren anfallen, ist insoweit unerheblich. Dies ist vielmehr der abschließenden Festsetzung vorbehalten (VG Düsseldorf, S. 371).

Beschwert sich ein Schuldner gegen die Verhängung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer Handlung, so richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Interesse des Schuldners, das in aller Regel mit dem verhängten Zwangsgeld gleichzusetzen ist (OLG Frankfurt, S. 373).

Das VG München (S. 374) bestätigt wieder einmal, dass in isolierten Untätigkeitsklagen nach dem AsylG lediglich der hälftige Regelwert anzusetzen ist.

Ist ein sozialgerichtliches Verfahren gerichtsgebührenfrei, dann richten sich die Anwaltsgebühren nach Betragsrahmen und nicht nach Gegenstandswert. Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG in diesem Verfahren ist daher unzulässig (LSG Stuttgart, S. 374).

In der Rspr. kontrovers behandelt wird die Frage, wie sich der Streitwert der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung künftiger Hausgelder zu bewerten ist. Das LG Karlsruhe hatte in einer früheren Entscheidung den 3,5-fachen Jahreswert angenommen. Das LG Frankfurt (S. 374) ist dagegen der Auffassung, dass nur der Jahreswert anzusetzen sei.

Meinungsverschiedenheiten der Eltern hinsichtlich der Impfung ihrer Kinder gegen COVID-19 waren vor den Familiengerichten an der Tagesordnung. Jetzt wird darüber gestritten, welcher Verfahrenswert anzusetzen ist. Das OLG Karlsruhe (S. 376) geht vom Regelwert des § 45 FamGKG i.H.v. 4.000,00 EUR aus.

Dass eine Streitwert- oder Verfahrenswertfestsetzung erst mit Abschluss des Verfahrens zulässig ist, ist allgemeine Ansicht. Dies hat das OLG Bamberg (S. 377) noch einmal bestätigt und klargestellt, dass bei einem Stufenantrag keine Wertfestsetzung für die einzelnen Stufen getroffen werden darf und dass in einem Scheidungsverfahren der Verfahrenswert erst nach Abschluss des gesamten Scheidungsverfahrens festzusetzen ist.

Mit einem interessanten Fall hatte sich das BVerfG zu befassen. Dort war am Tage des Fristablaufs, allerdings nach Dienstschluss, per beA ein Fristverlängerungsantrag eingegangen, den das Gericht nicht mehr berücksichtigt hatte. Das BVerfG sieht darin einen Gehörsverstoß. Verzögerungen bei der gerichtsinternen Weiterleitung dürfen nicht zu Lasten der Partei gehen (S. 382).

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2023, S. II

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