1. Entscheidung entspricht herrschender Rechtsprechung

Die Entscheidung des VG entspricht der herrschenden Rspr. (BVerwG NVwZ 2018, 1875 = DÖV 2018, 1062; VG Würzburg, Beschl. v. 29.6.2022 – W 8 K 22.30235). Ungeachtet dieser generalisierenden Rspr. ist allerdings immer zu beachten, dass eine Reduzierung des Gegenstandswert nur im Einzelfall in Betracht kommt, was stets zu prüfen und zu begründen ist. Hätte der Gesetzgeber eine generelle Ermäßigung des Gegenstandswerts bei Untätigkeitsklagen gewollt, dann hätte er dies entsprechend geregelt.

2. Anders bei Verpflichtungsklage

Die vorstehende Rspr. gilt nur für isolierte Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO. Anders verhält es sich, wenn eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage erhoben wird (VG Minden, Beschl. v. 8.11.2022 – 3 K 2463/22.A). In diesem Fall ist der volle Wert anzusetzen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2023, S. 374

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