Im verbundenen Verfahren hat Rechtsanwalt A die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) für die Wahrnehmung des weiteren Verhandlungstermins (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) verdient. Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hat daneben auch nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst. Beide Gebühren berechnen sich nach dem Gesamtwert der beiden verbundenen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG).

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