Im verbundenen Verfahren ist Rechtsanwalt X die 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV angefallen, weil er nach Verkündung des Verbindungsbeschlusses den Termin im verbundenen Verfahren wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV). Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins nach Erlass des Verbindungsbeschlusses hat ferner die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst. Beide Gebühren sind nach der Summe der Einzelgegenstände (s. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG) zu berechnen.

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