Nach der Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind, wenn der Anwaltswechsel nicht notwendig war, die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Die Vorschrift regelt allerdings nicht, die Kosten welches Rechtsanwalts gemeint sind.

Die überwiegende Rspr. nimmt – wie hier das OLG Celle – im Falle eines Anwaltswechsels nach einer Gebührenänderung an, dass sich die Kosten des "einen Anwalts" nach Kosten eines vor der Gebührenänderung beauftragten Anwalts richten (AG Kleve AGS 2015, 306 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2015, 149 = NJW-Spezial 2015, 413; LG Detmold, Beschl. v. 20.10.2014 – 4 Qs 134/14; LG Berlin JurBüro 1988, 752; OLG München JurBüro 1989, 977; LG Duisburg AGS 2005, 446 m. Anm. Schons und N. Schneider).

Ich halte dies nicht für überzeugend., zumal da es weder Pflicht gibt, einen Anwalt zu beauftragten, noch ihn zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beauftragen, worauf das OLG – insbesondere auch im Hinblick auf die Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg –und das VG Schleswig zu Recht hinweisen.

Dass hier vor dem LG Anwaltszwang besteht, ist insoweit unerheblich, zumal sich eine Partei auch vor dem LG selbst vertreten kann, nämlich dann, wenn sie Rechtsanwalt ist.

 

Beispiel

In einer Honorarangelegenheit (Klageeinreichung November 2020) hat der Rechtsanwalt sich zunächst selbst vertreten. Im Laufe des Jahres 2022 bemerkt er, dass ihm die Sache über den Kopf wächst, sodass er nunmehr einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragt.

Hier müsste man also mit dem OLG Celle dem sich zunächst selbst vertretenden Anwalt vorwerfen, dass er sich zunächst selbst vertreten habe. Er hätte aus Gründen der Schadensminderungspflicht sogleich einen anderen Anwalt beauftragen müssen.

Das OLG – insbesondere auch im Hinblick auf die Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg und des VG Schleswig – hätte die Revision zulassen müssen.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2023, S. 355 - 357

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