Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 2 ZPO. Eine Divergenz i.S. einer Obersatzabweichung liegt bei einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer höher- oder gleichrangigen Entscheidung in ein und derselben Rechtsfrage vor, wobei auch die Divergenz zu einem FG ausreichen kann (Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, a.a.O., § 543 Rn 14). Für die Abweichung von einer Entscheidung eines OVG kann nichts Anderes gelten.

Allerdings fehlt es schon an der notwendigen Divergenz, denn das OVG Berlin-Brandenburg setzt sich allein mit der Frage auseinander, ob § 92 Abs. 2 S. 2 direkt oder analog anwendbar ist. Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Frage, ob neben § 92 Abs. 2 S. 2 ZPO auch ein Rückgriff auf § 91 Abs. 1 ZPO statthaft ist, wird vom OVG Berlin-Brandenburg nicht beantwortet.

Ungeachtet dessen hat § 162 VwGO einen anderen Wortlaut als § 91 ZPO. Insbesondere fehlt ein Verweis auf § 91 Abs. 2 ZPO (s. NK-GK/N. Schneider, 3. Aufl., 2021, Kostenerstattung und Kostenfestsetzung, Rn 189). Auch i.Ü. bestehen sachliche Unterschiede (s. dazu NK-GK/N. Schneider, a.a.O., Rn 190 ff.).

Überdies hat die Rechtspflegerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Argumentation des OVG mit dem Verbot einer Schlechterstellung gegenüber einer Partei, die zunächst sich selbst vertreten habe, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, weil vor dem LG Anwaltszwang herrsche. Denn in der Tat können die Beteiligten vor dem VG den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Den Beteiligten ist es lediglich freigestellt, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vertreten zu lassen (s. § 67 Abs. 2 S. 1 VwGO). Damit besteht ein grundlegender Unterschied zum vorliegenden Verfahren, in dem auf der Grundlage von § 78 ZPO von Anfang an Anwaltszwang bestand.

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