1. Eine schöne Entscheidung, die hinsichtlich der Auslagenerstattung in diesen Fällen noch einmal ins Gedächtnis ruft, dass es sich die Verwaltungsbehörde manchmal doch recht einfach machen, wenn es um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse nach einer Einstellung geht. "Übersehen" wird nämlich häufig, dass in der Regel die Staatskasse diese zu tragen hat und sie nur in Ausnahmefällen dem Betroffenen selbst auferlegt werden können. Dieses "Regel-Ausnahme-Verhältnis" wird von den Verwaltungsbehörden "gern" umgekehrt (vgl. dazu auch LG Trier, Beschl. v. 30.5.2023 – 1 Qs 24/23, AG 2023, 364 [Burhoff], in diesem Heft). Treffend ist in dem Zusammenhang der Hinweis des Gerichts auf eine potentielle Widersprüchlichkeit, wenn man im Rahmen der Auslagenerstattung von einer sicheren Verurteilung des Betroffenen ausgeht, dem aber im Vorverfahren die Einsicht und das Zurverfügungstellen weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Messung zugebilligt hat. So sicher war die Verurteilung dann wohl doch nicht.

2. Ob das AG die Frage der Zulässigkeit der Rücknahme des ursprünglichen Kostenbescheides offen lassen durfte, mag dahinstehen. M.E. hätte das AG darüber entscheiden und die Rücknahme als unzulässig ansehen müssen. Beschlusstenor und Begründung waren zwar widersprüchlich, das führt aber allein nicht zur Nichtigkeit des ursprünglichen Bescheides. Im Ergebnis kann die Frage aber – insoweit hat das AG Recht – dahinstehen, wenn man, wie das AG davon ausgeht, dass die Auslagen dem Betroffenen nicht auferlegt werden konnten.

3. in vergleichbaren Fällen ergibt sich das für den Betroffenen zulässige Rechtsmittel gegen für ihn nachteilige Entscheidungen der Verwaltungsbehörde aus § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG. Es ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG, der innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die ergehende amtsgerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht mehr anfechtbar.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 8/2023, S. 362 - 364

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