Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV entstehenden Auslagen. Dazu gehört auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, da es sich bei den Verfahren vor den Verfassungsgerichten, insbesondere auch bei Verfassungsbeschwerdeverfahren, um eine vom Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheit handelt.[61]

[61] Inzidenter OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff.

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