Die Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor Verfassungsgerichten werden in § 37 RVG geregelt. Erfasst werden von der Vorschrift alle Arten von Verfahren und jede Art von anwaltlicher Tätigkeit im Verfahren vor dem BVerfG und den Verfassungsgerichten der Länder. Die Regelung erfasst aber nicht die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Diese sind durch das 2. KostRMoG in § 38a RVG gesondert geregelt.[1]

[1] Vgl. wegen der Einzelheiten insoweit die Kommentierung bei § 38a in Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021; AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021.

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