Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat nach §§ 32, 33 RVG durch das Verfassungsgericht zu erfolgen. Dieses ist an den Antrag nicht gebunden; es gilt vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswertes.[49] Ist vom Mindestgegenstandswert auszugehen, besteht nach der Rspr. des BVerfG kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.[50] Ein Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch dann unzulässig, wenn für eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes sprechende Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen wurden.[51]

Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Verfassungsgericht ist i.d.R. nicht gegeben.[52] Vereinzelt wird die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes bejaht, wenn sich die Festsetzung unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als grob rechtswidrig erweist.[53]

[49] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 20 m.w.N.
[51] BVerfGE 79, 365, 369; Beschl. v. 2.5.2017 – 2 BvR 572/17.
[52] BVerfG, Beschl. v. 23.4.2014 – 2 BvR 2500/09; RhPfVerfGH NVwZ-RR 2019, 439; SächsVerfGH, Beschl. v. 29.9.2011 – Vf. 94-IV-10; VerfGH Saarland, Beschl. v. 27.12.2011 – Lv 4/11; Beschl. v. 19.12.2019 – Lv 7/17, RVGreport 2020, 111, jeweils m.w.N.
[53] Vgl. Graßhoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG, Losebl., 28. EL April 2008, § 34a Rn 116; ablehnend demgegenüber SächsVerfGH, a.a.O.; offengelassen u.a. von BVerfGE 137, 345, 349; Beschl. v. 4.11.2013 – 1 BvR 1623/11.

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