Für sonstige Verfahren vor dem BVerfG oder dem Verfassungsgericht eines Landes gilt § 37 Abs. 2 RVG. Gemeint sind damit alle Verfahren, die nicht unter den Begriff und den Anwendungsbereich der strafprozessähnlichen Verfahren nach § 37 Abs. 1 RVG fallen, also insbesondere alle Verfahren aus § 13 BVerfGG, die in Abs. 1 nicht genannt sind (s. dazu III. 1.).[20] Das sind z.B. Verfassungsstreitigkeiten, die abstrakte Normenkontrolle, das Normenkontrollverfahren auf Antrag des Gerichts nach Art. 100 GG, das Verfassungsbeschwerdeverfahren, das Wahlprüfungsverfahren, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen Ländern oder innerhalb eines Landes usw. Diese Verfahren unterscheiden sich ihrem Gegenstand nach nicht wesentlich von Verfahren, die vor VG gehören. Sie werden i.d.R. prozessual ähnlich wie Verfahren vor den VG ablaufen. Daher sind die Gebühren des Rechtsanwalts wie im Verfahren vor den VG sinngemäß nach den für den Zivilprozess gegebenen Vorschriften des Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV entsprechend bemessen worden. Der Rechtsanwalt erhält also in solchen Verfahren die Verfahrens- und Terminsgebühr.

Jedes Verfahren ist eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Das gilt auch für das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG.[21]

[20] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 10; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 13.
[21] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 37 Rn 13 m.w.N.; BVerfGE 53, 332.

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