Der Kläger hatte zwei Verfahren vor dem VG geführt. Die Streitwerte beliefen sich auf 5.000,00 EUR (Verfahren 1) und auf 3.000,00 EUR (Verfahren 2). Beide Verfahren wurden zeitgleich terminiert und aufgerufen. Nach Aufruf der Sache wurden beide Verfahren sodann verbunden. Nachdem die Kosten des Verfahrens der Gegenseite auferlegt worden waren, beantragte der Kläger die Kostenfestsetzung. Zunächst beantragte er im Verfahren 1) die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert von 5.000,00 EUR, die auch antragsgemäß festgesetzt wurde. Hiernach beantragte er in dem Verfahren 2) die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR sowie einer 1,2-Terminsgebühr aus 8.000,00 EUR. Die Urkundsbeamtin hat im Verfahren 2) lediglich eine Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR festgesetzt. Mit dem hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht der Kläger geltend, dass seinem Anwalt ein Wahlrecht zustehe, ob dieser die getrennten Gebühren vor Verbindung oder die Gebühren aus dem Gesamtwert nach Verbindung abrechne. Daher müsse hier die Terminsgebühr aus dem Wert von 8.000,00 EUR festgesetzt werden. Das VG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

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