Nach einer Erstberatung beauftragte der Kläger in der Folgezeit die Beklagte u.a. mit der Berechnung des Unterhalts für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. In diesem Zuge kam es zu wiederholter E-Mailkorrespondenz zwischen den Parteien. In einer E-Mail des Klägers heißt es unter anderem: "Ich möchte meiner Ehefrau Ihr Schreiben vorlegen und möchte daher eine eindeutige Formulierung zu meiner Unterhaltszahlung". Im weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens strebten der Kläger und seine damalige Ehefrau ein Mediationsverfahren an. Sie beabsichtigten in diesem Zusammenhang, eine entsprechende notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Den Entwurf dieser Vereinbarung übersandte der Kläger der Beklagten und bat diesbezüglich um Prüfung. Nach rechtlicher Begutachtung durch die Beklagte fand sodann ein Erörterungsgespräch zwischen den Parteien statt. Die Änderungsanregungen der Beklagten ließ der Kläger übernehmen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung wurde anschließend mit den Änderungsvorschlägen der Beklagten notariell beurkundet. Die Beklagte berechnete hiernach eine 1,8-Geschäftsgebühr und eine 1,5-Einigungsgebühr i.H.v. insgesamt 7.928,85 EUR. Der Kläger bezahlte diese Rechnung vollständig. Anschließend vertrat er die Auffassung, dass die abgerechnete Geschäfts- und Einigungsgebühr nicht angefallen sei, da die Beklagte lediglich beratend tätig gewesen sei und verlangte Rückzahlung der 7.928,85 EUR. Das LG hat die Klage abgewiesen.

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