Die Klägerin war als Film-Editorin für die Beklagte, ein Unternehmen der Film- und Fernsehproduktion, tätig, die den Auftrag hatte, sechs Folgen einer Fernsehserie zu erstellen. Die Parteien waren sich einig, dass die Klägerin im Rahmen dieser Produktion für die Beklagte tätig werden sollte. Der voraussichtliche Zeitraum dieser Produktion lief vom 15.4.2019 bis zum 20.8.2019. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Parteien nicht. Die Klägerin änderte nämlich den ihr von der Beklagten übersandten Entwurf eines befristeten Anstellungsvertrages in mehreren Punkten, über die letztlich keine Einigung erzielt werden konnte. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit für die Beklagte am 15.4.2019 auf. Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Vergütung i.H.v. 1.800,00 EUR brutto je Woche. Dem lag ein Bruttotagessatz von 360,00 EUR zugrunde. Auf die Vergütung zahlte die Beklagte jeweils Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben. Mit Schreiben vom 29.5.2019 kündigte die Beklagte das seit dem 15.4.2019 bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.6.2019. Ab dem 21.6.2019 gewährte die Beklagte der Klägerin Urlaub von sechs Tagen. Bis zum 30.6.2019 rechnete die Beklagte das Vertragsverhältnis ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin für die Beklagte tätig gewesen. Zwischen den Parteien sei ein während der Laufzeit ordentlich nicht kündbares Vertragsverhältnis vereinbart worden. Demgegenüber hat sich die Beklagte darauf gestützt, es habe sich um ein nicht wirksam befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt, das ordentlich kündbar gewesen sei.

Die Klägerin hat vor dem ArbG Berlin gegen die Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin beim LAG Berlin-Brandenburg rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt hat. Außerdem hat die Klägerin beantragt, ihr für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 14.7.2019 noch eine Vergütung i.H.v. 3.600,00 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 977,90 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das LAG hat durch Urt. v. 3.6.2021 dem Berufungsbegehren der Klägerin – mit Ausnahme des Zinsbeginns für den Zahlungsanspruch – entsprochen und den "Gebührenwert für das Berufungsverfahren" auf 2.622,10 EUR festgesetzt.

Durch Beschl. v. 9.9.2021 hat das LAG Berlin-Brandenburg seine Wertfestsetzung in dem Berufungsurteil gem. § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen dahin geändert, dass dieser 13.650,00 EUR beträgt. Den Streitwert für die Kündigungsschutzklage hat das LAG auf der Grundlage des § 42 Abs. 2 GKG bemessen. Dabei hat es den dort bestimmten Drei-Monats-Zeitraum nicht voll berücksichtigt, da das Vertragsverhältnis bereits zum 20.8.2019 beendet werden sollte. Somit habe der streitige Zeitpunkt einen Monat und drei Wochen betragen. Bei einer Wochengage von 1.800,00 EUR hat das LAG eine Bruttomonatsvergütung i.H.v. 7.800,00 EUR pro Monat errechnet. Für den streitigen Zeitraum ergebe sich somit eine Vergütung i.H.v. 13.650,00 EUR. Den Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung hat das LAG nicht gesondert bewertet, da insoweit eine wirtschaftliche Identität zwischen der Bestandsstreitigkeit und dem Streit über die Annahmeverzugsvergütung bestanden habe. Der Leistungsantrag betreffe die wirtschaftliche Folge des Feststellungsantrags, was einer Wertaddition gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG entgegenstehe. Ferner hat das LAG in seinem Beschl. v. 9.9.2021 die "Rechtsbeschwerde … gem. §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG" zugelassen.

Das BAG hat die "nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin" als zulässig, nicht hingegen als begründet angesehen.

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