Es handelt sich beim Klageantrag zu 2) um eine Klage auf zukünftige Zahlung wiederkehrender Leistungen gem. § 258 ZPO. Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Wirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Wirtschaftsplan grds. nur für ein Jahr gilt, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten. Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden. Dabei entspricht es – so wie hier geschehen – auch richtiger anwaltlicher Praxis, den Vorbehalt in den Klageantrag aufzunehmen, dass die Leistung "bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes" verlangt wird. Denn wie üblich und empfehlenswert enthält der hier zugrunde liegende Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel: "Der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt so lange in Kraft, bis ein neuer beschlossen wird". Lediglich bei fehlender Fortgeltungsklausel müsste das Ende der Zahlungspflicht mit Auslaufen des Wirtschaftsplanes in den Antrag mit aufgenommen werden; dann wäre für den Streitwert tatsächlich nur der (vom AG angesetzte) Jahresbetrag maßgeblich.

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