Das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug sind bspw. jeweils eine Angelegenheit (§ 17 Nr. 1 RVG). Folglich könnte man sich also auf den Standpunkt stellen:

 
Hinweis

Es sind zwei Angelegenheiten. In dieser Sache wurde bislang keine Beratunghilfe bewilligt. Der Verurteilte stellt sich zwischen den Instanzen "passiv" und damit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Hierbei müsste man zudem die Thematik ausklammern, ob der Begriff der "Angelegenheit" nach § 17 RVG auch für das Beratungshilfe-Verfahren Anwendung finden soll, oder – wie allgemein angenommen – bei der Beratungshilfe viel weiter zu fassen ist.

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