Das AG hat gegen den Angeklagten am 26.4.2022 einen Strafbefehl wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erlassen. Mit Beschl. v. 12.4.2022 war bereits der Rechtsanwalt K "für das Strafbefehlsverfahren gem. § 408b StPO" als Pflichtverteidiger bestellt worden. Nach Einspruchseinlegung beantragte der Pflichtverteidiger seine Beiordnung auch für das Hauptverfahren. Das AG hat den Antrag in der Hauptverhandlung Antrag abgelehnt. Der Angeklagte ist wegen Bedrohung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Der Verteidiger hat gegen die Ablehnung seiner Beiordnung auch für das Hauptverfahren Rechtsmittel eingelegt. Das hatte Erfolg.

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