Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 20.000,00 EUR sowie "sichergestellten Geldes" i.H.v. 5.635,00 EUR als Tatmittel angeordnet. Der BGH hat die Revision zu Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er hat aber das Urteil des LG im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln i.H.v. 5.635,00 EUR und die Einziehung insoweit aufgehoben. Die weitergehende Revision hinsichtlich der Einziehung hat er als unbegründet verworfen. Nach der vom BGH getroffenen Kostenentscheidung hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch hat BGH die Gebühr für das Revisionsverfahren betreffend die Einziehung um ein Fünftel ermäßigt. Er hat zudem der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

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