Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht vor. Zwar hatten die Parteien noch im Juli 2021 den Abschluss eines gerichtlich zu protokollierenden Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO mit einer umfassenden Kostenregelung ("Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs") beabsichtigt. Tatsächlich ist der Vergleich aber lediglich außergerichtlich mit hinsichtlich der Kosten abgewandeltem Inhalt zustande gekommen; es ist nur noch von den "Kosten des Rechtsstreits" die Rede. Auch im Klägerschriftsatz wird ebenso wie im gerichtlichen Beschluss ausschließlich von den "Kosten des Rechtsstreits" ohne jede Erwähnung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs gesprochen. Angesichts dieser ausdrücklichen Änderung des Wortlauts des ursprünglichen Einigungsvorschlags können die vorangegangenen Erwägungen der Parteien zum beabsichtigten Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht mehr uneingeschränkt Grundlage einer Auslegung werden. Damit gelangen aber die mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH angestellten Erwägungen, denen der Senat in vollem Umfang folgt, wieder zur Anwendung.

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