Das OLG Düsseldorf sieht wie gesagt keine normative gesetzliche Grundlage. Für den nicht vertretenen Fall, dass das Formular eine verbindliche Rechtsnorm darstelle, will das OLG Düsseldorf aber auch dann keine Notwendigkeit für die Vorlage eines Originalberechtigungsscheines erkennen. Die BerHFV habe dann als einfache Rechtsverordnung hinter höherrangigen Gesetzesrecht zurückzutreten (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22, juris Rn 11; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19, juris Rn 12). Das Gesetz eröffne ausdrücklich die Möglichkeit, Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies schließe unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelungen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auch dazugehörige Anlagen ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch ein (gleichrangiges) Gesetz die Vorlage bestimmter Urkunden oder Nachweise im Original angeordnet wird. Dies sei im BerHG aber nicht der Fall. Eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins zusammen mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag bestehe folglich nicht und sei auch nicht begründbar. Vielmehr sei mit dieser Frage lediglich die ausreichende Glaubhaftmachung des Entstehens der Beratungshilfegebühr verbunden.

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