Das OLG Düsseldorf machte sich in seiner Entscheidung die Ansicht des LG Wuppertals zu Eigen. Danach sei es jedenfalls im Falle eines elektronisch eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrags keine zwingende Voraussetzung für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung des die Beratungsleistung erbringenden Rechtsanwaltes, dass der Beratungshilfeschein im Original eingereicht wird (so auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22, juris Rn 8; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19, juris Rn 10). Dem stehe auch nicht die Formulierung im amtlichen BerH-Formular entgegen, wonach dem Formular alternativ entweder der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt sei.

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