Der Rechtspfleger hat lediglich zu prüfen, wie weit ("soweit") der Einwand reicht. Der Rechtspfleger muss also überschlägig prüfen, ob dem B nach dessen als richtig zu unterstellenden Vortrag ein Schaden entstanden sein kann, der die Vergütungsforderung des Rechtanwalts C übersteigt. Das kann hier gegeben sein. Dem neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten Rechtsanwalt D ist für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) jedenfalls die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR angefallen. Da Rechtsanwalt D nach dem Vorbringen des B an dem Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über die Klageforderung mitgewirkt hat, ist ihm eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV) angefallen. Daneben steht Rechtsanwalt D auch die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV und auf den Gesamtbetrag 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV zu.

Diese Vergütung übersteigt den von Rechtsanwalt C geltend gemachten Vergütungsbetrag erheblich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der von B für richtig angesehenen Verfahrensweise möglicherweise neben einer 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für die außergerichtliche Vertretung angefallen wäre. Möglicherweise wäre aber auch eine außergerichtliche Erledigung ohne Vergleichsschluss in Betracht gekommen. Vielleicht hätte der Kläger aber auch trotz vorgerichtlicher Bemühungen zur Streitbeilegung auf Seiten von B gleichwohl Klage erhoben. Welche Vergütung bei der gedachten alternativen Vertretung tatsächlich entstanden wäre, lässt sich somit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht klären. Der Rechtspfleger wird deshalb die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG insgesamt ablehnen. Ob sich Rechtsanwalt C tatsächlich schadensersatzpflichtig gemacht hat und wie hoch der Schaden ggfs. ist, kann dann nur in einem Rechtsstreit geklärt werden, bspw. in seinem Honorarprozess des Rechtsanwalts C gegen B.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 8/2022, S. 342 - 344

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