Zu den von der Kostenentscheidung des FG erfassten Kosten des Rechtsstreits gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Parteien. Zu den somit dem Grunde nach zu erstattenden Anwaltskosten gehört nach Nr. 7008 VV auch die auf die anwaltliche Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Deren Festsetzung bzw. Ausgleichung setzt gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 149 FGO voraus, dass der Erstattungsberechtigte – hier die Beklagte – erklärt hat, er könne die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden. Eine derartige Erklärung hatte hier die Beklagte zwar nicht in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.8.2020/1.7.2021, jedoch jedenfalls in ihrer Erinnerung vom 3.8.2021 abgegeben.

1. Höhe des Umsatzsteuersatzes

Nach Nr. 7008 VV kann der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer auf seine Vergütung in voller Höhe ansetzen, es sei denn, die Umsatzsteuer wird gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben. In welcher Höhe die Umsatzsteuer anfällt, ergibt sich aus den maßgeblichen Vorschriften des UStG.

Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Umsatzsteuer nach derzeitiger Rechtslage für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29.6.2020 (BGBl I 2020, 1512) wurde in das UStG der § 28 Abs. 1 eingeführt, wonach der Umsatzsteuersatz für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % herabgesetzt wurde.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt

Im Fall des FG Dessau-Roßlau kam es für die Höhe des Umsatzsteuersatzes darauf an, wann der Rechtsanwalt der Beklagten seine Leistung ausgeführt hat. Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer nämlich regelmäßig dann, wenn die Leistung des Anwalts ausgeführt worden ist. Ändert sich der Steuersatz – wie es hier im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 der Fall war, ist für die Ermittlung der Höhe des Steuersatzes auf die Fälligkeit der Anwaltsvergütung gem. § 8 RVG abzustellen (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., 2021, Nr. 7008 VV Rn 64 und 7. Aufl., Anhang zu § 61 RVG).

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