Nimmt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall zunächst seinen Kaskoversicherer in Anspruch und beauftragt er erst hiernach seinen Anwalt mit der Regulierung des restlichen Schadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer, richtet sich der Gegenstandswert der vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Gebühren nur nach dem restlichen Betrag, den der Haftpflichtversicherer noch zahlen muss.

AG Dresden, Urt. v. 1.7.2021 – 103 C 961/21

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