Der Kläger war in einen mitverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt und hatte zunächst den Sachschaden mit seinem Kaskoversicherer reguliert. Anschließend hat er seinen Anwalt beauftragt, den restlichen Schaden auf der Basis einer 50 %igen Haftung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend zu machen. Der Anwalt forderte daraufhin den Haftpflichtversicherer wegen des Restbetrages i.H.v. 1.040,00 EUR zur Zahlung auf. Gleichzeitig verlangte der Anwalt für den Kläger Ersatz der angefallenen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagen, insgesamt 492,54 EUR. Die Geschäftsgebühr berechnete er dabei aus dem hälftigen Gesamtschaden i.H.v. 4.275,03 EUR, also nach dem Betrag, wie sich der Schaden berechnet hätte, wenn der Kaskoversicherer nicht in Anspruch genommen worden wäre. Der Versicherer zahlte nur eine 1,3-Geschäftsgebühr aus dem Wert von 1.040,00 EUR, insgesamt 201,71 EUR. Der Kläger hat daraufhin den Restbetrag i.H.v. 290,83 EUR eingeklagt. Das AG hat die Klage abgewiesen.

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