Auch dann, wenn zwischen der Einlegung des Widerspruchs bei der Verwaltungsbehörde und der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch mehr als zwei Kalenderjahre liegen, ist die Geschäftsgebühr im anschließenden Klageverfahren hälftig anzurechnen.

VG Cottbus, Beschl. v. 13.6.2022 – 1 KE 6/22

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