Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde vom 6.1.2021 betraf die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung. Das OLG Düsseldorf hatte mit dem angegriffenem Beschluss die Auslieferung für zulässig erklärt. Auslieferungshindernisse bestünden nicht. Insbesondere hätten die rumänischen Behörden zugesichert, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der Quarantänezeit als auch im geschlossenen Strafvollzug eine anteilige Haftraumfläche von mindestens 3 m² zur Verfügung stehen werde. Die übrigen Haftbedingungen würden völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte die Auslieferung am 16.12.2020.

Unter Bezugnahme auf das Urt. des BVerfG v. 1.12.2020 (BVerfGE 156, 182 ff.) hatte die Generalstaatsanwaltschaft am 5.1.2021 die rumänischen Behörden zu ergänzenden Informationen sowie weiteren Zusicherungen hinsichtlich der den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen aufgefordert. Nachdem das OLG Düsseldorf am 7.1.2021 die Entscheidung über einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Hinblick auf die angeforderten ergänzenden Informationen der rumänischen Behörden zurückgestellt hatte, erklärte der Verfolgte mit Schriftsatz vom 12.1.2021 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem BVerfG für erledigt.

Mit Beschl. v. 10.2.2021 erklärte das OLG Düsseldorf die Auslieferung für unzulässig und hob den Auslieferungshaftbefehl sowie die Haftfortdauerentscheidungen auf. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in Rumänien in einer JVA inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genüge bzw., in der er entgegen Art. 4 GRCh einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Verfolgte hat daraufhin auch das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt.

Nach Auffassung des BVerfG sind die dem Verfolgten durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen gem. § 34a Abs. 3 BVerfGG durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge