Die Klägerin hat unter der Firma X Privat- und Firmenkundenbank AG vor dem zuständigen Mahngericht das Mahnverfahren wegen eines Anspruchs auf Zahlung aus einer Bürgschaft nebst Zinsen gegen die Beklagte betrieben. Nachdem diese gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, begründete die Klägerin den Anspruch. Während des nachfolgenden Klageverfahrens teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die bisherige Klägerin sei durch Verschmelzungsvertrag durch Aufnahme auf die Y Bank AG übergegangen. Nach einer Teilerledigung des Rechtsstreits hat das LG Leipzig der Klage überwiegend stattgegeben und die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer nach Nr. 1008 VV um den Satz von 0,3 erhöhten 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV geltend gemacht. Dies hat sie damit begründet, aufgrund der Verschmelzung habe ihre Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertreten.

Der Rechtspfleger des LG Leipzig hat die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte beim OLG Dresden keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge