Es ist m.E. schon bemerkenswert, dass der VerfGH Berlin nun das KG zum zweiten Mal zur Ordnung rufen musste und die Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren mehr als deutlich anmahnt. Im ersten Durchgang hatte das KG die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG insgesamt abgelehnt, was der VerfGH als verfassungswidrig gerügt hatte (RVGreport 2020, 299 = StRR Sonderausgabe 11/2020, 10). Nun also im zweiten Durchgang noch einmal. Das KG hat jetzt zwar eine Pauschgebühr bewilligt, hat dabei aber die gesetzlichen Gebühren lediglich um 127,50 EUR "erhöht", was dem VerfGH Berlin offensichtlich gar nicht gefällt. M.E. zu Recht. Denn das KG hat schlicht die Bindungswirkung des Beschlusses des VerfGH vom 22.4.2020 übersehen und hat sich im Grunde von der Einschätzung des Verfahrens und seinem Rechtsstandpunkt betreffend die Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger kaum entfernt. Die gewährten 127,50 EUR sind lächerlich und müssen sowohl vom VerfGH als auch vom Pflichtverteidiger als Schlag ins Gesicht empfunden worden sein. Die Antwort des VerfGH war daher deutlich und es ist zu hoffen, dass das KG nun die Rechtsauffassung des VerfGH beachtet und eine vernünftige Entscheidung findet. I.Ü.: Das KG mag sich mal überlegen, welche Kosten es durch seine verfassungswidrigen Entscheidungen verursacht hat. Das Geld hätte man besser dem Pflichtverteidiger zusätzlich als Pauschgebühr bewilligt.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 8/2021, S. 360 - 362

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