Der Anwalt der Gläubigerin hatte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt und zunächst erfolglos eine Forderungspfändung durchgeführt. Im Anschluss drohte er die weitere Zwangsvollstreckung an, worauf am 23.1.2017 eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen wurde. Es wurde sodann auch eine erste Teilzahlung i.H.v. 80,00 EUR geleistet. Der Schuldner hielt diese Teilzahlungsvereinbarung im Folgenden jedoch nicht ein, sodass es zu vier weiteren Vollstreckungsandrohungen (26.5.2017, 19.1.2018, 11.6.2018 und 24.7.2018) kam, auf die der Schuldner hin seine Zahlungen immer wieder aufnahm. Schließlich stellte der Schuldner seine Zahlungen gänzlich ein, sodass das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft eingeleitet wurde. In seiner Forderungsaufstellung führte der Gläubiger für jede Vollstreckungsandrohung eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV auf. Er begründete dies damit, dass es sich um eigene Angelegenheiten handele. Die Vollstreckungsandrohungen seien ja jeweils erfolgreich gewesen, da ja zunächst immer wieder gezahlt worden und damit die angedrohten Vollstreckungsmaßnahme entbehrlich geworden sei. Die nach erneuter Einstellung der Zahlung ausgesprochene Vollstreckungsandrohung sei daher jeweils eine neue Angelegenheit anzusehen. Der Gerichtsvollzieher war der Auffassung, dass die Vollstreckungsandrohungen sowie das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft insgesamt nur eine einzige Angelegenheit sei und hat die mehrfachen Gebühren der Vollstreckungsandrohung abgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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