Im Rahmen der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer argumentiert, dass Streitigkeiten, in welchen ein Leistungsanspruch nicht dem Grunde nach streitig sei, grds. keine durchschnittliche oder überdurchschnittliche Bedeutung haben und daher eine geminderte Tätigkeitsgebühr anfalle.

Unter Verweis auf die höchstrichterliche Rspr. des BSG (Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R) hat der 19. Senat dagegen ausgeführt, dass Streitigkeiten über Leistungen, welche das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie Streitigkeiten über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, in aller Regel überdurchschnittlich bedeutsam sind. Dies gelte unabhängig davon, ob Leistungen dem Grunde nach oder die Höhe einer bereits bewilligten Leistung umstritten sind.

Eine pauschale Minderung der Bedeutung aufgrund des Streitgegenstandes (nicht dem Grunde nach im Streit stehende Grundsicherungsleistungen) ist nicht sachgerecht.

Denn in entsprechender Anwendung der im Urteil des BSG (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, dass allenfalls monatliche EUR-Beträge im einstelligen Bereich für einen kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben, sind auch solche Verfahren selbst bei Kleinstbeträgen für die KlägerInnen subjektiv sehr bedeutsam.

Das Merkmal der Bedeutung allein ist demnach nicht hinreichend geeignet, die anwaltliche Tätigkeit und damit den Vergütungsanspruch sachgerecht und zielführend abzubilden.

Auch der 21. Senat des LSG NRW (Beschl. v. 7.12.2020 – L 21 AS 550/20 B) hatte bereits entschieden, dass sich selbst bei einer hohen Rückforderungssumme von 3.461,42 EUR und einer sonst unterdurchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit (Umfang und Schwierigkeit) nur im Ergebnis ein geminderter Vergütungsanspruch ergäbe. Dies sei jedoch der Fall, wenn eine regelmäßig im SGB-II Bereich unübersichtliche Bescheidlage nicht vorlag, keinerlei Berechnungen erfolgen mussten und der Grund der Rückforderung glasklar ersichtlich sei.

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