1. Den Ausführungen des LG zur fehlenden Glaubhaftmachung wird man sich im Ergebnis anschließen können, wobei dahinstehen soll, ob überhaupt und wenn ja, inwieweit die anwaltliche Schweigepflicht näheren Angaben im Rahmen der Glaubhaftmachung entgegensteht. Denn verlangt wird von dem Verteidiger im Rahmen der Glaubhaftmachung nicht die Mitteilung inhaltlicher Informationen, sondern nur die Mitteilung äußerer Merkmale/Umstände, die die geltend gemachten Gebühren nachvollziehbar machen. Und daran hat es gefehlt. Allein die anwaltliche Versicherung und Erklärung des Verteidigers dürfte da in der Tat nicht ausreichen, wenn in den neun "Fällen" nicht ein einziger Schriftsatz o.Ä. zu den Akten gereicht worden ist.

2. Zu den Ausführungen des LG zu § 48 Abs. 6 RVG (oben II. 2. b)) ist Folgendes anzumerken: Das LG moniert eine fehlende Beiordnung. Das ist insofern nicht richtig, weil der Pflichtverteidiger ja beigeordnet war. Was ggfs. fehlte, ist die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG. I.Ü. sind die Ausführungen des LG zu § 48 Abs. 6 RVG aber auch teilweise überholt. Sie beruhen noch auf der Fassung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG vor der Änderung durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, 3229) (vgl. dazu Burhoff, AGS 2021, 49, 51) und dem Streit in Rspr. und Lit. zum alten Recht. Durch das KostRÄG 2021 ist § 48 Abs. 6 S. 1 RVG aber geändert worden mit der Folge, dass in den Fällen: zunächst Verbindung, dann Beiordnung, § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar gilt, es also auf eine Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG gar nicht ankommt. Der Streit hat sich erledigt. Das hat hier aber keine Auswirkungen, denn der Rechtsanwalt hat keine Tätigkeit in dem hinzuverbundenen Verfahren glaubhaft gemacht, sodass insoweit Gebühren nicht entstanden sein können.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 8/2021, S. 370 - 374

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