§ 66 Abs. 1 GKG; Nr. 5502 GKG KV; § 154 Abs. 2 VwGO; § 127 Abs. 4 ZPO

Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren fallen anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz Gerichtskosten (Festgebühr) an.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.2.2020 – 2 F 38/20

I. Sachverhalt

Das VG des Saarlandes hatte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat das OVG des Saarlandes durch Beschl. v. 8.1.2020 zurückgewiesen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin gegen den Kläger eine Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 GKG KV i.H.v. 60 EUR angesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der Kläger geltend gemacht, das Beschwerdeverfahren sei zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem sei eine Kostenrechnung im PKH-Verfahren auch im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das OVG des Saarlandes hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

II. Gebührenanfall

Das OVG hat darauf hingewiesen, dass die Kostenbeamtin zu Recht gegen den Kläger die Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 GKG KV i.H.v. 60 EUR angesetzt hat. Dieser Gebührentatbestand gelte für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen waren hier nach Auffassung des OVG erfüllt.

1. Beschwerdeverfahren abgeschlossen

Das OVG hat die Auffassung des Klägers nicht geteilt, dass vor ihm anhängig gewesene Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der PKH sei nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr sei das Beschwerdeverfahren durch den Beschluss des OVG vom 8.1.2020 beendet worden.

2. Keine Gerichtskostenfreiheit

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Entscheidung über dessen Beschwerde auch nicht von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Anders als im PKH-Verfahren erster Instanz fielen nämlich im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an.

III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OVG des Saarlandes ist zuzustimmen.

1. Anfall der Festbetragsgebühr

Die für Beschwerden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltende und hier einschlägige Gebührenvorschrift der Nr. 5502 GKG KV entspricht der für das zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anwendbaren Regelung in Nr. 1812 GKG KV. In beiden Fällen ist die Gebührenvorschrift für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, einschlägig. Die dort aufgeführte Festbetragsgebühr i.H.v. 60,00 EUR fällt (nur) dann an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, was hier der Fall war.

Die Regelungen in Nrn. 5502 und 1812 GKG KV sind in Ergänzung zu den jeweils vorangehenden Gebührenregelungen zu sehen, in denen für näher bezeichnete Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren vorgesehen sind. Dies gilt etwa in Nr. 5500 GKG KV für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, in dem eine 2,0-Gebühr nach dem Streitwert zu berechnen ist, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. In Nr. 1810 GKG KV sind bestimmte Beschwerden aufgeführt, in denen eine Festbetragsgebühr von 90,00 EUR anfällt. Greifen die jeweiligen ausdrücklichen Regelungen über Beschwerden nicht ein, gelten die Nrn. 5502 bzw. 1812 GKG KV für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden. Zu diesen nicht besonders aufgeführten Beschwerden gehören gerade Beschwerden gegen eine Entscheidung im PKH-Bewilligungsverfahren (s. NK-GK/Fölsch, 2. Aufl., Nr. 1812 GKG KV Rn 1 und 6).

2. Keine Gebührenfreiheit

Die in Nr. 5502 bzw. Nr. 1812 GKG KV bestimmte Festbetragsgebühr fällt nur dann an, wenn die Verfahren nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind. Dies betrifft insbesondere Beschwerden gegen eine Erinnerung über den Gerichtskostenansatz (§ 66 Abs. 8 S. 1 GKG) oder die Anordnung einer Vorauszahlung (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG) oder gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG), (s. NK-GK/Hofmann-Hoeppel, a.a.O., Nr. 5502 GKG KV Rn 10 und NK-GK/Fölsch, Nr. 1812 GKG KV Rn 11). Das OVG des Saarlandes weist zu Recht darauf hin, dass in Verfahren über die Beschwerde in PKH-Verfahren – anders als im erstinstanzlichen PKH-Verfahren – eine Gebührenfreiheit nicht vorgesehen ist, sodass die Festbetragsgebühr anzusetzen ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (s. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 ZPO Rn 72).

Dies ergibt sich allerdings nicht aus den vom OVG des Saarlandes in den Beschlussgründen angeführten Vorschriften der § 154 Abs. 2 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift werden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet, sodass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren entfällt. Gerichtskosten und damit auch die Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 bzw. 1812 GKG KV werden von dieser Ausschlussregelung nicht erfasst. Entsprechendes gilt übrigens nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, wonach im PKH-Bewilligungsverfahren dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werd...

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