Das OVG hat darauf hingewiesen, dass die Kostenbeamtin zu Recht gegen den Kläger die Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 GKG KV i.H.v. 60 EUR angesetzt hat. Dieser Gebührentatbestand gelte für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen waren hier nach Auffassung des OVG erfüllt.

1. Beschwerdeverfahren abgeschlossen

Das OVG hat die Auffassung des Klägers nicht geteilt, dass vor ihm anhängig gewesene Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der PKH sei nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr sei das Beschwerdeverfahren durch den Beschluss des OVG vom 8.1.2020 beendet worden.

2. Keine Gerichtskostenfreiheit

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Entscheidung über dessen Beschwerde auch nicht von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Anders als im PKH-Verfahren erster Instanz fielen nämlich im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an.

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