Das VG des Saarlandes hatte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde hat das OVG des Saarlandes durch Beschl. v. 8.1.2020 zurückgewiesen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin gegen den Kläger eine Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 GKG KV i.H.v. 60 EUR angesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Erinnerung hat der Kläger geltend gemacht, das Beschwerdeverfahren sei zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem sei eine Kostenrechnung im PKH-Verfahren auch im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das OVG des Saarlandes hat die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.

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