1. Fall 1

Das Prozessgericht schlägt den Parteien des Zivilprozesses den Abschluss eines Vergleichs vor, nach dessen Kostenregelung der Beklagte "9/10 der Verfahrensgebühr" übernimmt, während die übrigen Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Die hierzu gehörten Parteien stimmen dem gerichtlichen Vorschlag zu, sodass das Gericht gem. § 278 Abs. 4 S. 2 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss feststellt. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt der Kläger die Festsetzung von 9/10 der von ihm mit einem Gebührensatz von 3,0 verauslagten gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG KV und der seinem Prozessbevollmächtigten entstandenen 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV gegen den Beklagten.

Hat der Kostenfestsetzungsantrag Aussicht auf Erfolg?

2. Fall 2

Die Eheleute E haben durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X gegen den Beklagen Zahlungsklage erhoben. Während des Rechtsstreits verstarben die Eheleute E durch einen Verkehrsunfall und werden von ihrem Sohn S als Alleinerben beerbt. S führt den Rechtsstreit fort und lässt sich dabei ebenfalls von Rechtsanwalt X vertreten. Der Rechtsstreit wird durch ein streitiges Urteil beendet, in dem Beklagten die Kosten Rechtsstreits auferlegt werden.

In welcher Höhe kann der Kläger die Erstattung der seinem Prozessbevollmächtigten angefallenen Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV gegen den Beklagten geltend machen?

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