Soweit auf die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV für ein Güte- oder Schlichtungsverfahren folgt, ist die erste Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) hälftig auf die zweite Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) anzurechnen, höchstens zu 0,75 (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV).

Zitat

Vorbemerkung 2.3

(…)

(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 S. 3 gilt entsprechend.

 

Beispiel 20: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens

Der Anwalt ist zunächst außergerichtlich tätig. Hiernach wird er in einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO tätig. Ein gerichtliches Verfahren wird nicht mehr eingeleitet.

Die Verfahrensgebühr der Nr. 2300 VV wird nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV zur Hälfte auf die Gebühr der Nr. 2303 Nr. 1 VV angerechnet, höchstens zu 0,75.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV 114,40 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 134,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   25,54 EUR
  Gesamt   159,94 EUR
II. Schlichtungsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV 132,00 EUR
  (Wert: 600,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2 Abs. 4 VV anzurechnen, – 57,20 EUR
  0,65 aus 600,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 94,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   18,01 EUR
  Gesamt   112,81 EUR

I.Ü. kann auf die Ausführungen zur Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zurückgegriffen werden.

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