Soweit auf die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV für ein Güte- oder Schlichtungsverfahren folgt, ist die erste Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) hälftig auf die zweite Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) anzurechnen, höchstens zu 0,75 (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV).
Zitat
Vorbemerkung 2.3
(…)
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 S. 3 gilt entsprechend.
Beispiel 20: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens
Der Anwalt ist zunächst außergerichtlich tätig. Hiernach wird er in einem Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO tätig. Ein gerichtliches Verfahren wird nicht mehr eingeleitet.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 2300 VV wird nach Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV zur Hälfte auf die Gebühr der Nr. 2303 Nr. 1 VV angerechnet, höchstens zu 0,75.
I. | Außergerichtliche Vertretung | ||||||||
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV | 114,40 EUR | |||||||
(Wert: 600,00 EUR) | |||||||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||||
Zwischensumme | 134,40 EUR | ||||||||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 25,54 EUR | |||||||
Gesamt | 159,94 EUR | ||||||||
II. | Schlichtungsverfahren | ||||||||
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV | 132,00 EUR | |||||||
(Wert: 600,00 EUR) | |||||||||
2. | gem. Vorbem. 2 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 57,20 EUR | |||||||
0,65 aus 600,00 EUR | |||||||||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||||
Zwischensumme | 94,80 EUR | ||||||||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 18,01 EUR | |||||||
Gesamt | 112,81 EUR |
I.Ü. kann auf die Ausführungen zur Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV zurückgegriffen werden.
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