Auch die Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben (Nrn. 2300, 2301 VV) ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen, da es sich um eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV handelt, lediglich mit einem geringeren festen Gebührensatz. Anzurechnen ist in diesem Fall i.H.v. 0,15.

 

Beispiel 4: Anrechnung – einfaches Schreiben

Der Anwalt ist außergerichtlich vom Auftraggeber mit einem einfachen Schreiben beauftragt worden. Hiernach kommt es zur Klage, über die verhandelt wird.

Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung wird jetzt zur Hälfte angerechnet, also nach einem Gebührensatz von 0,15.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 0,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2301 VV   150,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 170,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,41 EUR
  Gesamt   203,01 EUR
II. Gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 75,30 EUR
  0,15 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.199,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   227,94 EUR
  Gesamt   1.427,64 EUR

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