Strittig war anfangs, wie anzurechnen ist, wenn die Erhöhung zu einem Gebührensatz von über 1,5 führt. Nach einhelliger Rspr. bleibt es bei der Anrechnungshöchstgrenze von 0,75. Weder wird die Erhöhung angerechnet noch erhöht sich die Anrechnungsgrenze von 0,75.[4]
Beispiel 17: Anrechnung bei mehreren Auftraggebern – erhöhter Gebührensatz höher als 1,5
Der Anwalt ist von zwei Mietern mit der außergerichtlichen Abwehr eines Räumungsverlangens beauftragt worden (Wert: 6.000,00 EUR). Ausgehend von einer 1,5-Gebühr rechnet er bei zwei Auftraggebern 1,8 ab. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit.
Anzurechnen ist auch hier gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV höchstens zu 0,75.
I. | Außergerichtliche Vertretung | ||||||
1. | 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV | 702,00 EUR | |||||
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||
Zwischensumme | 722,00 EUR | ||||||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 137,18 EUR | |||||
Gesamt | 859,18 EUR | ||||||
II. | Gerichtliches Verfahren | ||||||
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV | 624,00 EUR | |||||
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||||||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 292,50 EUR | |||||
0,75 aus 6.000,00 EUR | |||||||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 468,00 EUR | |||||
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||||||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||
Zwischensumme | 819,50 EUR | ||||||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 155,71 EUR | |||||
Gesamt | 975,21 EUR |
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