Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim LG jederzeit eine erneute Gegenvorstellung gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zu erheben. Vorsorglich weist der Senat für diesen Fall darauf hin, dass die Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss die bisherige vorläufige Festsetzung mit 125.000,00 EUR nicht trägt, weil die Klägerin in der Klageschrift ein Mindestschmerzensgeld mit 45.000,00 EUR beziffert hat, das insofern auch für die Bemessung des Gegenstandswerts maßgeblich ist. Ein angegebener Mindestschmerzensgeldbetrag darf nicht unterschritten werden (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn 16.169 m. zahlr. Nachw.). Nachdem sie des Weiteren den Feststellungsantrag für die materiellen Zukunftsschäden mit zukünftig anfallendem Verdienstausfall i.H.v. 6.569,76 EUR/Monat angesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung eines zu beachtenden Feststellungsabschlages die Bemessung des Feststellungsantrages mit lediglich 8.000,00 EUR zu niedrig erfolgt, nach §§ 48 GKG, 9 ZPO wäre hierfür einschließlich eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Gegenstandswert von 220.743,93 EUR anzusetzen. Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens, bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei zwar nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH NJW-RR 1991, 509 m.w.N.). Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruches ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt (BGH NJW-RR 1991, 509). Erweisen sich im Anschluss an die Beweisaufnahme die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe als gerechtfertigt, kommt aber ein Verdienstausfallschaden in Höhe des zuletzt erzielten Nettoentgelts nicht lediglich theoretisch in Betracht, soweit dieses infolge des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens ausgefallen ist. Die weiteren materiellen Zukunftsschäden hat der Kläger mit 2.000,00 EUR pauschaliert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge