Die dreijährige Antragstellerin hat den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes in Höhe von 225,00 EUR in Anspruch genommen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG hat der Antragsgegner auf eine Jugendamtsurkunde hingewiesen, die er bereits anlässlich des vorausgegangenen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zugunsten der Antragstellerin errichtet hatte. Ob diese Urkunde zur persönlichen Kenntnis der Kindsmutter und gesetzlichen Vertreterin gelangt war, konnte nicht festgestellt werden; die Antragstellerin war damals durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Sie hat nach Bekanntwerden der Urkunde in vorliegendem Verfahren ihren Antrag unter Verwahrung gegen die Kosten zurückgenommen. Das FamG hat ihr aber die gesamten Kosten auferlegt; hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der Kostenaufhebung erstrebt wird.

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