Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung geltend. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. h) ARB 2007 trägt der Versicherer die dem Gegner durch Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

Für den Ausgangsrechtstreit des Klägers gegen eine WEG hatte die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz aus dem Rechtsschutzvertrag bestätigt.

Im Ausgangsrechtsstreit gegen die WEG war der Kläger im Wesentlichen unterlegen und wurde u.a. verurteilt, eine 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer (insgesamt 603,83 EUR) vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen. Laut den Feststellungen im Tatbestand des Urteils wurden die Prozessbevollmächtigten auf Seiten der WEG zunächst mit der außergerichtlichen und dann der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung beauftragt. In den Entscheidungsgründen wird – soweit hier von Bedeutung – ausgeführt: "Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bevollmächtigten in Verzug. Er hat daher der Gemeinschaft die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten zu erstatten."

Die Beklagte glich die angefallenen Kosten aus, nicht jedoch die gegnerischen Anwaltskosten hinsichtlich der angefallenen außergerichtlichen 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Nebenkosten.

Hinweis des Verfassers: Im Hinblick auf die Titulierung einer 1,3-Geschäftsgebühr im Urteil wurde im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine um die Anrechnung einer 0,65-Geschäftsgebühr auf 0,65 verminderte Verfahrensgebühr berücksichtigt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung der 603,83 EUR habe. § 5 Abs. 1h sei auslegungsbedürftig, da aus der Formulierung der Bestimmung nicht hervorgehe, dass der Versicherer diejenigen gegnerischen Kosten trägt, die ausschließlich gerichtlich festgesetzt werden. Bei der Auslegung sei auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Der Kläger als juristischer Laie sei davon ausgegangen, dass sämtliche gegnerische Rechtsverfolgungskosten vom Versicherer getragen würden. Außerdem sei der Grund für die Verurteilung zur Übernahme der streitgegenständlichen gegnerischen Kosten nicht schuldhafter Verzug gewesen. Während des anwaltlichen Mahnschreibens, aus dem die Geschäftsgebühr entstanden sei, sei der Streit über die Wirksamkeit der WEG-Beschlüsse schon in vollem Gange und der Beklagten auch bekannt gewesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie zur Übernahme der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der für die WEG tätigen Rechtsanwälte nicht verpflichtet ist, da diese nicht unter den vereinbarten Deckungsschutz fallen würden. Unter § 5 Abs. 1 Buchst. h) ARB 2007 fielen materiell-rechtliche Erstattungsansprüche nicht. Soweit der Kläger nur aus materiell-rechtlichen Gründen zur Erstattung verpflichtet sei, z.B. aus Schuldnerverzug, bestehe keine Freistellungsverpflichtung des Rechtsschutzversicherers.

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