Eine Streitwertaddition hat nicht schon immer dann zu unterbleiben, wenn der Beklagte sich gegen eine Werklohnklage hilfsweise mit Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln verteidigt. Von einer Streitwertaddition kann allerdings dann abgesehen werden, wenn ein Gleichlauf von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, sodass wirtschaftlich gesehen die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als einheitliche Verteidigung gegen den Klaganspruch gewertet werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Beklagte gegen eine Vergütungsforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt und hilfsweise mit dem Mängelanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet oder in erster Linie Minderung und hilfsweise Schadenersatz wegen derselben Mängel geltend macht.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2010 – 10 W 54/10

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