Die Parteien streiten um Schadensersatz, resultierend aus der anwaltlichen Abwehr einer durch den Beklagten geltend gemachten Forderung.

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und vertrat die Internetfirma NN (NN) in einer Vielzahl von Fällen. Die Firma bot auf der Seite www.NN.de Softwareprogramme an, die legal unentgeltlich genutzt werden können. Am 16.8.2009 meldete sich der Kläger durch Ausfüllen eines entsprechenden Anmeldeformulars auf der Internetseite der Firma NN an, um als kostenlos deklarierte Software herunterzuladen. Mit dem Schreiben der Firma NN v. 31.8.2009 wurde ihm aufgrund seiner Anmeldung ein Jahresabonnement zum Preis von 96,00 EUR in Rechnung gestellt. Der Kläger lehnte die Zahlung ab und wurde mit dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten v. 18.9.2009 erneut zur Zahlung zuzüglich der Mahn- und Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Mit dem Auftrag des Klägers wiesen seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben v. 25.9.2009 den Anspruch zurück. Der Beklagte reagierte mit Schreiben v. 29.9.2009 mit dem Forderungsverzicht. Der Kläger verlangt die Freistellung von der Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte, entstanden durch deren zur Anspruchsabwehr verursachten Tätigkeit.

Der Kläger behauptet, wegen des Angebots der kostenfrei nutzbaren Softprogramme keine mit der Anmeldung verbundene Vergütungspflicht bemerkt zu haben. Heruntergeladen habe er nur Freeware. Er ist der Ansicht, der Beklagte unterstütze mit seiner anwaltlichen Mahnung das betrügerische Verhalten der Firma NN, weil er aufgrund der vielen gleichartigen Fälle Kenntnis von dem täuschenden Geschäftsgebaren seiner Mandantschaft gehabt habe. Mit dem bei Gegenwehr regelmäßig erklärten Forderungsverzicht werde die Kenntnis vom fehlenden Forderungsbestand dokumentiert.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er sieht eine mit der Anmeldung verbundene Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Abonnements. Ein betrügerisches Vorgehen sei nicht erkennbar.

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