Überlässt der Versicherungsnehmer als Prozesspartei seinem Haftpflichtversicherer, der selbst nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist, die Prozessführung und beauftragt dieser seinen "Hausanwalt", der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist, sind die dadurch entstandenen höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig.
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