1. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in Familienstreitsachen nach sofortigem Anerkenntnis richtet sich nach §§ 58 FamFG.
  2. Beim Ehegattenunterhalt gibt der Unterhaltsschuldner nur dann Anlass zum Klageverfahren, wenn er bei laufender Unterhaltszahlung in vereinbarter Höhe der außergerichtlichen Aufforderung zur für ihn kostenfreien Titulierung nicht nachkommt, § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG.
  3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

KG, Beschl. v. 1.3.2011 – 13 UF 263/10

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