Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen können nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen nach den Regelungen der ZPO selbstständig angefochten werden. Die §§ 58 ff. FamFG finden keine Anwendung.

OLG Bamberg, Beschl. v. 10.1.2011 – 2 WF 320/10

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