Die Beschwerdegegnerin hat mit am 27.5.2010 beim FamG eingegangenen Schriftsatz rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 482,00 EUR für die Zeit von Februar 2010 bis Mai 2010 sowie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag: 241,00 EUR), für die Zeit ab 1.6.2010 geltend gemacht.

Nachdem der Antragsgegner auf bereits erfolgte Zahlungen hingewiesen und am 15.7.2010 eine dem Verlangen der Antragstellerin entsprechende Jugendamtsurkunde errichtet hatte, nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 21.10.2010 schließlich ihren Hauptsacheantrag zurück.

Mit Beschluss des FamG v. 25.10.2010 wurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde in der auf § 243 FamFG beruhenden Entscheidung darauf verwiesen, dass der Antragsgegner Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben habe, weil er den Kindesunterhalt nicht rechtzeitig bezahlt habe.

Gegen die seinem Bevollmächtigten am 27.10.2010 zugestellte Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 4.11.2010 beim AG eingegangenen Beschwerde, die er mit am 23.11.2010 beim OLG eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Er verweist darauf, dass die Antragstellerin den nach § 269 Abs. 4 ZPO erforderlichen Kostenantrag nicht gestellt habe und im Übrigen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssten, weil er keinen Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben habe. Es habe nämlich keine Aufforderung zu einer Titulierung des Unterhalts gegeben.

Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist darauf, dass vom Antragsgegner bereits mit Schreiben des Landratsamtes X. (Beistand der Antragstellerin) vom 9.2.2010 Auskunft und Zahlung verlangt worden sei. Darüber hinaus sei der Antragsgegner in diesem Schreiben bereits zur Titulierung nach Bezifferung des Unterhalts aufgefordert worden.

Der Einzelrichter hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

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